Sie sind hier: Startseite 1. Pertinenzbestände 1.1. Altbestände A0061 Akademisches Bürgerrecht …

A0061 Akademisches Bürgerrecht (1554-1881)

Nach mittelalterlicher Rechtsauffassung konnten weltliche Gerichte nicht über Geistliche urteilen, so dass auch die Universitäten als Korporationen geistlichen Ursprungs eine eigene Gerichtsbarkeit erlangten. Die Korporation bildete eine eigene Rechtsgemeinde, die sogenannte "civitas academia", zu der man durch die Einschreibung in die Matrikelbücher Zugang erhielt. Zu dieser gehörten nicht nur die Scholaren undMeister, sondern auch die von ihnen abhängigen Personen, ferner die sogenannten "Universitätsverwandten", die mit ihrem Gewerbe der Universität in irgendeiner Weise verbunden waren. Eine zweite Gruppe der Nichtstudenten waren vornehme Bürger, Adelige, höhere Geistliche und berühmte Gelehrte, die sich in die Matrikel eintragen ließen. Akademische Bürger waren von Steuern und sonstigen Abgaben befreit und durften verbilligt einkaufen; Unterkünfte für Studenten mussten von Beauftragten der Universität auf ihre "Billigkeit und ihr Herkommen" überprüft werden. Zudem war für Handwerker das Akademische Bürgerrecht ein Weg, dem strengen Zunftzwang zu entgehen. Im 18. und 19. Jahrhundert verlor die Universität sukzessive eine eigene Rechtsprechung mit Ausnahme des Disziplinarrechts über ihre Studenten. 1868 wurden den badischen Landesuniversitäten auch diese letzten Reste der Gerichtsbarkeit entzogen.

Literatur:

HEINRICH MAACK, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts (Beiträge zur Freiburger Wissenschaftsund Universitätsgeschichte 10), Freiburg 1956.

KARL METZGER, Beamten- und Wirtschaftsorganisation der Universität Freiburg i.Br. Von den Anfängen bis 1806, Freiburg 1914.

EKKEHART MEROTH, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit der Universität Freiburg im 19. und 20. Jahrhundert, Pfaffenweiler 1990.

Inhalt: Gesuche um (Wieder-) Aufnahme als Akademischer Bürger; Streit- und Problemfälle.

Umfang: 0,3 m, 123 Einheiten

Findbuch A0061