B0064 Studentensekretariat, Disziplinarakten, Einzelfälle (1941-1968)
Für die Behandlung von Disziplinarfällen galt bis 1968 eine Verordnung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 22.April 1920. Die akademische Disziplin hat die Aufgabe, im weitesten Sinne die Ordnung, Sitte und Ehre des akademischen Lebens aufrechtzuerhalten. Das akademische Disziplinargericht ist kein Gericht im eigentliche Sinne, sondern ein Verwaltungsvorgang. Der Disziplinarbeamte wird von der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder von Privatpersonen über alle Vergehen informiert. Formal gesehen gilt ein Disziplinarverfahren als eröffnet, wenn der Disziplinarbeamte von einem Vorfall in Kenntnis gesetzt wird, gleichgültig ob der Student zu Recht oder zu Unrecht beschuldigt wird. Das sogenannte Disziplinargericht tritt zusammen, wenn durch den Disziplinarbeamten Anklage erhoben wird. Das "Gericht" besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, wovon zwei Studenten sind. Mit dem Hochschulgesetz 1968 traten anstelle von Disziplinarmaßnahmen die Ordnungsmaßnahmen. Diese dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn Forschung und Lehre behindert oder bedroht sind. Die Strafen bleiben die gleichen, aber der Zuständigkeitsbereich des "Disziplinargerichts" wurde erheblich reduziert bzw. erlosch schließlich vollständig.
Literatur:
EKKEHART MEROTH, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit der Universität Freiburg im 19. und 20. Jahrhundert, Pfaffenweiler 1990.
Inhalt: Delikte unter Alkoholeinfluß; Sachbeschädigung (v.a. Gaslaternen); Mietstreitereien; Homosexualität; Schwarzhandel; Zollvergehen; Schmuggel; Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung; Diebstahl; Trunkenheit am Steuer; Kaufhausdiebstahl
Umfang: 1,6 m, 436 Einheiten