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B0064 Studentensekretariat, Disziplinarakten, Einzelfälle (1941-1968)

Für die Behandlung von Disziplinarfällen galt bis 1968 eine Verordnung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 22.April 1920. Die akademische Disziplin hat die Aufgabe, im weitesten Sinne die Ordnung, Sitte und Ehre des akademi­schen Lebens aufrechtzu­erhal­ten. Das akademische Disziplinargericht ist kein Gericht im eigentliche Sinne, sondern ein Ver­waltungsvorgang. Der Disziplinarbeamte wird von der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder von Privatpersonen über alle Vergehen informiert. Formal gesehen gilt ein Disziplinar­ver­fahren als eröffnet, wenn der Disziplinar­beamte von einem Vorfall in Kenntnis gesetzt wird, gleichgül­tig ob der Student zu Recht oder zu Unrecht beschuldigt wird. Das sogenann­te Disziplinarge­richt tritt zu­sammen, wenn durch den Disziplinarbeamten Anklage erhoben wird. Das "Gericht" besteht aus einem Vorsitzen­den und sechs Beisitzern, wovon zwei Studenten sind. Mit dem Hochschulgesetz 1968 traten anstelle von Diszi­plinarmaß­nahmen die Ordnungs­maßnah­men. ­­Diese dürfen nur dann durch­geführt werden, wenn Forschung und Lehre behindert oder bedroht sind. Die Strafen bleiben die gleichen, aber der Zuständigkeits­bereich des "Diszipli­nar­gerichts" wurde erheblich reduziert bzw. erlosch schließlich vollständig.­

Literatur:

HEINRICH MAACK, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts, (Beiträge zur Freiburger Wissenschafts- und Universitätsgeschichte 10), Freiburg 1956.


EKKEHART MEROTH, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit der Universität Freiburg im 19. und 20. Jahrhundert, Pfaffenweiler 1990.

Inhalt: Delikte unter Alko­holeinfluß; Sachbeschädigung (v.a. Gaslaternen); Miet­streitereien; ­Homosexualität; Schwarzhan­del; Zollvergehen; Schmuggel; Vergehen gegen die Straßen­verkehrsordnung; Dieb­stahl; Trunken­heit am Steuer; Kaufhaus­diebstahl

Umfang: 1,6 m, 436 Einheiten