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B0066 Personal, ehemalige Angehörige des öffentl. Dienstes (1947-1961)

Nach 1945 war eine große Zahle ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Diensts aufgrund von Vertreibung und Entlassung durch die Militärbehörden ohne Arbeit. Das Grundgesetz bauftragte in Art. 131 den Bund, deren Rechtsstellung durch ein Gesetz zu regeln, welches am 1.4.1951 in Kraft trat. Demnach mußte die staatliche Verwaltung freie Planstellen bevorzugt mit "unterbringungsberechtigten" Personen besetzen. Die Organisation übernahm für Freiburg das Badische Finanzministerium als sog. Landesunterbringungsstelle.

Inhalt: Verwendung ehemalige Angehöriger des Öffentlichen Diensts, Erfüllung des Pflicht­anteils; Namenslisten; Planstellenverzeichnisse; Überprüfung der Unterbringungsberechti­gung, Einzelfälle.

Umfang: 0,8 m, 187 Einheiten