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A0011 Konzepte der Senats- und Konsistorialprotokolle (1521-1872)

Dem Universitätsrektor standen zwei engere Konsiliarien zur Seite, die mit zwei weiteren Ordinarien den „Senatus academicus“ bildeten, dessen Mitglieder aus jeder der vier Fakultäten stammten. Der Senat war die oberste Behörde für alle zentralen Universitätsangelegenheiten und tagte unter Vorsitz des Rektors. Mit den theresianischen Reformen 1768 ersetzte eine Konsistorialverfassung den Senat. An Stelle des Senats trat das „Consistorium ordinarium“ aus Rektor, den vier Dekanen und dem Syndikus als subalternem Beamten.

Daneben gab es ein „Consistorium iuridicum“ für die rechtlichen Angelegenheiten und ein „Consistorium oeconomicum“ für die wirtschaftlichen Belange. In badischer Zeit wurde 1832 noch einmal die Universitätsverfassung grundlegend umgestaltet und eine Senatsverfassung eingeführt.

Neben dem Prorektor und seinem Amtsvorgänger gehörte dem Senat jeweils ein Vertreter jeder Fakultät an. Die Ernennung der Senatoren behielt sich die Landesregierung vor, seit 1860 hatten die Fakultäten jeweils für ihren Vertreter im Senat das Vorschlagsrecht.

Im wesentlichen blieben diese Bestimmungen bis zur Einführung des „Führerprinzips“ weitgehend unverändert, 1945 griff man zunächst wieder auf die bis 1933 geltenden Bestimmungen zurück.

Literatur:

HANS GERBER, Der Wandel der Rechtsgestalt der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau seit dem Ende der vorderösterreichischen Zeit, 2 Bände, Freiburg 1957.

Inhalt: Konzepte und Urschriften von Sitzungsunterlagen, Protokollen und Zirkularen, die teilweise aus dem Nachlass von Prof. Frölich und Syndikus Biecheler stammen.

Umfang: 2 m, 469 Einheiten

Findbuch A0011